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Mit der Einführung der Mitpreisbremse hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Sie bei der Wiedervermietung Ihrer Wohnung das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmieten nicht mehr als 10 % überschreiten dürfen. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete also bei 10 € pro m², können Sie für Ihre Wohnung maximal 11 € verlangen; auch wenn der Nachbar vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse bereits 12,50 € pro m² verlangt hat.

Dies gilt in Gebieten mit sog. angespanntem Wohnungsmarkt. Gleichzeitig wurden in den meisten Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt auch die Kappungsgrenze auf 15 % gesenkt. Die Kappungsgrenze besagt, dass Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren generell 20 Prozent der vor der Mieterhöhung bestehenden Miete nicht überschreiten dürfen.

Eine detaillierte Auflistung aller Gemeinden in Bayern, die von der Mietpreisbremse und der gesenkten Kappungsgrenze betroffen sind finden Sie hier (http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/mieterschutzverordnung_staedte_gemeinden.pdf)

Außerdem ist am 1. Januar 2019 das Mietrechtsanpassungsgesetz in Kraft getreten. Bei Neuvermietungen in Gebieten der Mietpreisbremse muss der Vermieter zum einen unaufgefordert über die Höhe der Vormiete informieren. Außerdem muss er klar stellen, ob er sich auf eine der vier Ausnahmeregelungen beruft (z.B. Vormiete, Neubau). Verstößt der Vermieter hiergegen, kann er grundsätzlich nur die gesetzliche Mindestmiete verlangen. Bei künftigen Modernisierungen kann der Mieter nicht mehr so stark beteiligt werden, wie bisher. Statt 11 Prozent können nur noch 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umgelegt werden, wobei die Miete um nicht mehr als 2 oder 3 Euro steigen darf (Kappungsgrenze).