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Das neue Jahr bringt für Vermieter so einige Änderungen mit sich. Nicht alle scheinen sinnvoll bzw. einfach durchführbar.

So wurde die Heizkostennovelle 2021 beschlossen. Wann genau Sie in Kraft tritt ist zwar noch nicht klar, aber zwei Punkte sollten Sie sich schon heute genauer ansehen:

  1. Ab dem 01.01.2022 sind Sie als Vermieter verpflichtet Ihrem Mieter monatlich die Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen zu den Heizkosten zukommen zu lassen. Dies kann über ein Webportal erfolgen, auf dem sich der Mieter die Daten selbstständig herunterladen kann, oder auch per Email oder Post. Sollten Sie sich für ein Webportal entscheiden, müssen Sie Ihren Mieter jedoch monatlich darauf hinweisen, dass eine neue Abrechnung bereitsteht.
    Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Mieter seinen Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
  1. Sie als Vermieter bzw. Gebäudeeigentümer sind verpflichtet eine Umrüstung Ihrer Messgeräte bis Ende 2026 durchzuführen, insofern diese bisher noch nicht fernablesbar sind.

Außerdem tritt der neue Mietspiegel in Kraft. Die Mietspiegel haben im Rahmen der Mietpreisbremse eine große Bedeutung erlangt. Durch die 2015 eingeführte Mietpreisbremse wurden Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt (zu denen selbstverständlich München, aber auch ein Großteil der umliegenden Gemeinden gehören) festlegt, in denen die Mietpreisbremse greift. Bei einer Neuvermietung darf die Miete nur höchsten 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Um diese festzulegen, wird häufig auf den Mietspiegel verwiesen. Leider gibt es diesen nur in sehr wenigen Ortschaft. Der neue Mietspiegel schreibt nun die Erstellung eines Mietspiegels für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern verbindlich bis zum 01.01.2023 fest.