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Ja, das ist richtig. Die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nimmt nicht nur Firmen in die Pflicht, sondern tatsächlich auch private Vermieter oder Hausverwalter. Neben der Pflicht, personenbezogene Daten (also alle persönlichen Daten) sicher abzuspeichern und zu verwahren, sind weitere Punkte zu beachten. So müssen Sie als Vermieter ein sog. Datenprotokoll anlegen. Aus diesem muss ersichtlich sein, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden und vor allem auch, wer auf die Daten Zugriff hat bzw. an wen die Daten weitergegeben werden. Hierunter fallen vor allem Dienstleister, mit denen Sie im Rahmen der Vermietung zusammenarbeiten. Klassisches Beispiel sind z.B. Ablesedienste, die jährlich die Zählerstände zusammenstellen und evtl. auch die Heizkostenabrechnung durchführen. Sie als Vermieter müssen sich vergewissern, dass der Dienstleister die Regeln der DSGVO einhält und die Daten Ihres Mieters in guten Händen sind.
Der Mieter hat außerdem das Recht sich jederzeit über die von Ihnen gespeicherten Daten zu informieren. Nach Beendigung des Mietverhältnisses sind Sie verpflichtet sämtliche Daten des Mieters zu löschen. Hiermit sollten Sie selbstverständlich warten, bis Sie die endgültige Abrechnung (inkl. etwaige Nachzahlungen für Nebenkosten) erstellt haben und es keine offenen Punkte (Kaution, Klagen etc.) mehr gibt.
Bei einer Neuvermietung der Wohnung müssen Sie darauf achten, alle Daten von Mietinteressenten, mit denen kein Mietvertrag zu Stande kam, zu löschen.
Einen Überblick bietet der Artikel auf Immowelt https://ratgeber.immowelt.de/eu-datenschutz-grundverordnung.html#c27421