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Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist gesetzlich im Prinzip klar geregelt. So ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf möglich, wenn Sie selbst, nahe Angehörige oder auch Angehörige Ihres Haushaltes die Wohnung benötigen. Unter nahen Angehörigen versteht die aktuelle Rechtsprechung Kinder, Eltern, Enkel oder Großeltern. Bei allen anderen Verwandtschaftsgraden wie z.B. Nichten / Neffen oder Cousin / Cousinen sehen viele Gerichte einen besonderen sozialen Kontakt zum Eigentümer als Voraussetzung an, damit eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durchsetzbar ist. Bei Angehörigen aus Ihrem Haushalt kann es sich zum Beispiel um Pflegekräfte oder auch Kinder von nicht ehelichen Lebenspartnern handeln.
Sie müssen jedoch in jedem Fall die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten. Die Kündigung ist demnach spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Wenn Sie also am 01. Februar 2017 kündigen, endet das Mietverhältnis Ende April. Diese Kündigungsfrist verlängert sich, wenn Ihr Mieter bereits länger als 5 Jahre in der Immobilie wohnt.
Von einer Vortäuschung des Eigenbedarfs raten wir dringend ab! Sollte es zur Gerichtsverhandlung kommen und der Mieter kann nachweisen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, machen Sie sich unter Umständen Schadensersatzpflichtig.
Da es in der Praxis viele Fallstricke bei der Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung gibt, raten wir in jedem Fall zur Konsultation eines Anwaltes bevor Sie die Kündigung aussprechen.
Einen ausführlichen Ratgeber finden Sie auch unter:www.mietrecht.com/eigenbedarfskuendigung/