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Die sog. Auflassungsvormerkung wird direkt nach dem Notartermin vom Notar beim Grundbuchamt beantragt. Diese Vormerkung wird direkt ins Grundbuch eingetragen und sichert Sie als Käufer ab, damit der Verkäufer das Haus / die Wohnung oder auch das Grundstück kein zweites Mal verkaufen oder nachträglich belasten kann.

Diese Auflassungsvormerkung ist eine zwingende Voraussetzung, damit der Käufer den Kaufpreis bezahlen kann bzw. muss. (Es gibt jedoch häufig noch weitere Voraussetzungen wie z.B. Löschung von Grundschuldeinträgen etc.) Die eigentliche Eigentumsumschreibung wird vom Notar erst nach Bestätigung der Kaufpreiszahlung veranlasst.
Als Käufer müssen Sie also erst bezahlen, wenn Sie im Grundbuch abgesichert sind – als Verkäufer verlieren Sie Ihr Eigentum erst, wenn Sie Ihr Geld erhalten haben.