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Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Vermieter vom Mieter verlangen kann. Diese kann später mit Forderungen, zum Beispiel aufgrund von vom Mieter verursachter Beschädigungen, verrechnet werden. Die Kaution darf laut Gesetz bis zu drei Kaltmieten betragen. Generell gibt es verschiedene Arten die Mietkaution zu Beginn eines Mietverhältnisses zu leisten (die Auflistung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit).

Barkaution
Die wohl bekannteste Form der Kaution ist die Barkaution. Dabei wird der vereinbarte Betrag dem Vermieter bar übergeben oder auf sein Konto überwiesen. Dem Mieter steht es dabei zu, die Mietkaution in drei gleichhohen Monatsraten zahlen. Dies ist unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen und die Zinsen an den Mieter weiterzugeben.

Mietkautionskonto
Im Normalfall wird der Vermieter ein sog. Mietkautionskonto anlegen. Dabei handelt es sich um ist ein Treuhandkonto, auf das Gläubiger im Falle der Insolvenz des Vermieters nicht zugreifen können.

Verpfändetes Sparbuch
Eine Alternative zum Mietkautionskonto ist das Sparbuch – bei Mietverhältnissen das Mietkautionssparbuch. Dabei zahlt der Mieter die Kautionssumme auf ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch ein und verpfändet es an den Vermieter. Dieser hat dann im Schadensfall Zugriff auf das Kautionsgeld.

Bankbürgschaft
Die Sicherheitsleistung wird in diesem Fall dadurch erbracht, dass eine Bank sich gegenüber dem Vermieter verpflichtet, im Bürgschaftsfall für die Verbindlichkeiten des Mieters in Höhe des vereinbarten Kautionsbetrages einzustehen. Die Bankbürgschaft ist in der Regel als sog. Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Bank in jedem Fall die Zahlung leisten muss, wenn der Vermieter sie dazu auffordert. Der Vermieter braucht lediglich zu behaupten, dass die Forderung gegen den Mieter besteht. Die Bank kann dem Verlangen des Vermieters keine Einwendungen entgegensetzen und prüft auch nicht, ob die Forderung berechtigt ist.

Gewöhnliche Bürgschaft
Die Bankbürgschaft ist nur ein Anwendungsfall der Sicherheitsleistung durch Stellung eines Bürgen. Die Bürgschaft kann auch von anderen insb. von Privatpersonen übernommen werden.

Kautionsversicherung
Die Mietsicherheit kann auch durch den Abschluss einer Mietkautionsversicherung erbracht werden. In diesem Fall schließt der Mieter mit einer Versicherung einen Vertrag ab, der zum Inhalt hat, dass sich die Versicherung verpflichtet, die Ansprüche, die dem Vermieter gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis zustehen, in Höhe der vereinbarten Kautionssumme zu begleichen.
Auch diese Verpflichtung ist in der Regel so ausgestaltet, dass die Versicherung auf erstes Anfordern des Vermieters, d.h. ohne zu prüfen, ob der Anspruch tatsächlich besteht, an den Vermieter zahlen muss.